1.2.3. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2024 (VBK 164) entspricht ausser einem zusätzlichen Verweis auf BGE 130 V 39 inhaltlich der Verfügung vom 17. März 2022 (VBK 160). Es kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, dass ihre Beschwerde inhaltlich ebenfalls nahe an der Einsprache vom 2. Mai 2022 (VBK 161) bleibt, wenn die Beschwerdegegnerin ihren Einspracheentscheid inhaltlich nahezu identisch begründet. Die Beschwerdeführerin setzt sich zudem in ihrer Beschwerde mit obigem Bundesgerichtsentscheid auseinander (vgl. Beschwerde S. 7 f.).