1.2.2. Eine Beschwerde hat gemäss Art. 61 lit. b ATSG unter anderem ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung dessen zu enthalten (vgl. auch § 43 Abs. 2 VRPG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nach § 4 VRPG (vgl. zu dessen Anwendbarkeit Art. 61 ATSG) gelten bei der Anwendung des Rechts Treu und Glauben. Daher sind an die Begründung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, dies vor allem auch in Hinblick darauf, dass die Ermittlung des massgebenden Sachverhaltes sowie die Rechtsanwendung durch das Versicherungsgericht von Amtes wegen zu erfolgen hat (Art. 61 lit. c ATSG), das Versicherungsgericht somit nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist (Art.