1.2. 1.2.1. Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Vernehmlassung vor, es sei fraglich, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten sei, da sich die Beschwerdeführerin nicht mit dem Einspracheentscheid vom 8. Januar 2024 (VBK 164) auseinandersetze (Vernehmlassung S. 3).