wältin oder einer rechtskundigen Vertretung bei gleichen Kriterien strengeren Anforderungen unterliegen (ANDRÉ MOSER, in Auer/Müller/Schindler, a.a.O., N. 1 zu Art. 52 VwVG mit Hinweisen), ist vorliegend, obwohl die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten ist, aufgrund der Begründung der Beschwerdeschrift davon auszugehen, dass sie die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. Januar 2024 (Vernehmlassungsbeilage Korrespondenz [VBK] 164) verlangt.