"1. Die Verfügung vom 17.3.2022 sei aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin ab 1.2.2022 weiterhin die bisher gewährte UVG-Rente auszurichten. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. März 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 2.3. Mit Replik vom 20. März 2024 und Duplik vom 9. April 2024 hielten die Parteien an ihren in der Beschwerde bzw. Vernehmlassung gestellten Anträgen fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: