In der Folge berechnete die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. März 2022 neu, indem sie ab 1. Februar 2022 die ausbezahlte AHV-Rente an die Unfallinvalidenrente anrechnete, eine Komplementärrente von 90 % des versicherten Verdienstes berechnete und dadurch einen Anspruch in Höhe von Fr. 2'803.30 zuzüglich Teuerungszulage pro Monat ermittelte. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2024 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: