1.2. Die Beschwerdeführerin erreichte am 17. Januar 2022 das ordentliche AHV-Rentenalter. Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 sprach ihr die Ausgleichskasse C._____ eine ordentliche Altersrente in Höhe von monatlich Fr. 2'027.00 mit Wirkung ab 1. Februar 2022 zu. In der Folge berechnete die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. März 2022 neu, indem sie ab 1. Februar 2022 die ausbezahlte AHV-Rente an die Unfallinvalidenrente anrechnete, eine Komplementärrente von 90 % des versicherten Verdienstes berechnete und dadurch einen Anspruch in Höhe von Fr. 2'803.30 zuzüglich Teuerungszulage pro Monat ermittelte.