Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.96 / DB / GM Art. 92 Urteil vom 12. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Rainer Deecke, Rechtsanwalt, Industrie- strasse 13c, Postfach, 6302 Zug Beschwerde- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, gegnerin 8304 Wallisellen Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 8. Januar 2024; Ref.: 1995 6614073) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1958 geborene Beschwerdeführerin bezieht seit 1. Juni 1998 aufgrund eines Unfalls vom 27. Dezember 1994 gestützt auf einen in Verfügungs- form verfassten Vergleich zwischen der Beschwerdeführerin und der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin (B._____) vom 19. Mai 1998 eine Rente der Unfallversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 80 % in Höhe von monatlich Fr. 2'985.00 zuzüglich Teuerungszulage. Zudem be- zog sie vom 1. Oktober 1995 bis am 31. März 1996 eine ganze und ab 1. April 1996 eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Im Rahmen einer Rentenrevision stellte die Beschwerdegegnerin die laufende Rente mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 ein und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2010. Dieser Entscheid wurde im Verfahren VBE.2012.176 mit Urteil vom 31. Mai 2012, bestätigt durch das Bundesgericht mit Urteil 8C_549/2012 vom 12. Dezember 2012, man- gels Revisionsgrund aufgehoben, wodurch die Beschwerdeführerin weiter- hin Anspruch auf eine Unfallinvalidenrente in Höhe von 80 % hatte. 1.2. Die Beschwerdeführerin erreichte am 17. Januar 2022 das ordentliche AHV-Rentenalter. Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 sprach ihr die Aus- gleichskasse C._____ eine ordentliche Altersrente in Höhe von monatlich Fr. 2'027.00 mit Wirkung ab 1. Februar 2022 zu. In der Folge berechnete die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. März 2022 neu, indem sie ab 1. Februar 2022 die ausbezahlte AHV-Rente an die Unfallinvalidenrente anrechnete, eine Komplementär- rente von 90 % des versicherten Verdienstes berechnete und dadurch ei- nen Anspruch in Höhe von Fr. 2'803.30 zuzüglich Teuerungszulage pro Monat ermittelte. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerde- gegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2024 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2024 erhob die Beschwer- deführerin mit Eingabe vom 7. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 17.3.2022 sei aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin ab 1.2.2022 weiterhin die bisher ge- währte UVG-Rente auszurichten. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. März 2024 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 2.3. Mit Replik vom 20. März 2024 und Duplik vom 9. April 2024 hielten die Parteien an ihren in der Beschwerde bzw. Vernehmlassung gestellten An- trägen fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. 1.1.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen Ver- fügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann, soweit es sich nicht um prozess- und verfahrenslei- tende Verfügungen handelt (vgl. hierzu LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 71 Rz. 51 ff.). Das Einsprach- verfahren wird durch Erlass eines Einspracheentscheids abgeschlossen. Dieser Einspracheentscheid tritt im sozialversicherungsrechtlichen Verwal- tungsverfahren an die Stelle der einspracheweise angefochtenen Verfü- gung (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 74 zu Art. 52 ATSG). Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einsprache- entscheids jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. etwa Urteil des Bun- desgerichts 9C_848/2019 vom 24. September 2020 E. 1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat in diesem Sinne jedoch mehrfach entschieden, dass es überspitzt formalistisch sei, eine Prozesserklärung buchstabenge- treu auszulegen, ohne zu fragen, welcher Sinn ihr vernünftigerweise beizu- messen sei (BGE 113 Ia 94 E. 2 S. 96 f. mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 5A_723/2016 vom 20. Oktober 2017 E. 3.2, 2D_9/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.3 und 1C_33/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.3). Unter Umständen ist ein Antrag daher mittels Beizug der Beschwerdebegründung nach Treu und Glauben zu ergänzen oder zu kor- rigieren (vgl. BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f. und 105 II 149 E 2a S. 152 f. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_993/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 1.2 und ANDRÉ MOSER, in Auer/Müller/Schindler, Kom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, N. 1 zu Art. 52 VwVG mit Hinweisen). 1.1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihren Rechtsbegehren explizit die Auf- hebung der Verfügung vom 17. März 2022. Auch wenn die vorangehend dargelegten Grundsätze (vgl. E. 1.1.1. hiervor) insbesondere für Laienbe- schwerden gelten und Eingaben eines Rechtsanwalts/einer Rechtsan- -4- wältin oder einer rechtskundigen Vertretung bei gleichen Kriterien strenge- ren Anforderungen unterliegen (ANDRÉ MOSER, in Auer/Müller/Schindler, a.a.O., N. 1 zu Art. 52 VwVG mit Hinweisen), ist vorliegend, obwohl die Be- schwerdeführerin anwaltlich vertreten ist, aufgrund der Begründung der Be- schwerdeschrift davon auszugehen, dass sie die Aufhebung des Ein- spracheentscheids vom 8. Januar 2024 (Vernehmlassungsbeilage Korres- pondenz [VBK] 164) verlangt. 1.2. 1.2.1. Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Vernehmlassung vor, es sei frag- lich, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten sei, da sich die Be- schwerdeführerin nicht mit dem Einspracheentscheid vom 8. Januar 2024 (VBK 164) auseinandersetze (Vernehmlassung S. 3). 1.2.2. Eine Beschwerde hat gemäss Art. 61 lit. b ATSG unter anderem ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung dessen zu enthalten (vgl. auch § 43 Abs. 2 VRPG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nach § 4 VRPG (vgl. zu dessen Anwendbarkeit Art. 61 ATSG) gelten bei der Anwendung des Rechts Treu und Glauben. Daher sind an die Begründung keine allzu ho- hen Anforderungen zu stellen, dies vor allem auch in Hinblick darauf, dass die Ermittlung des massgebenden Sachverhaltes sowie die Rechtsanwen- dung durch das Versicherungsgericht von Amtes wegen zu erfolgen hat (Art. 61 lit. c ATSG), das Versicherungsgericht somit nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist (Art. 61 lit. d ATSG). Es muss aus der Begrün- dung hervorgehen, was verlangt wird und auf welche Tatsachen sich der Beschwerdeführende beruft, wobei sich die Begründung sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen muss (vgl. SUSANNE BOLLINGER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 30 zu Art. 61 ATSG). 1.2.3. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2024 (VBK 164) entspricht ausser einem zusätzlichen Verweis auf BGE 130 V 39 inhaltlich der Verfügung vom 17. März 2022 (VBK 160). Es kann der Be- schwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, dass ihre Beschwerde inhalt- lich ebenfalls nahe an der Einsprache vom 2. Mai 2022 (VBK 161) bleibt, wenn die Beschwerdegegnerin ihren Einspracheentscheid inhaltlich na- hezu identisch begründet. Die Beschwerdeführerin setzt sich zudem in ihrer Beschwerde mit obigem Bundesgerichtsentscheid auseinander (vgl. Be- schwerde S. 7 f.). Somit liegt eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Einspracheentscheid vom 8. Januar 2024 vor und auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist einzutreten. -5- 1.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Unfallinvaliden- rente der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2024 (VBK 164) zu Recht per 1. Februar 2022 aufgrund eines erstmaligen Zusammentreffens mit einer Altersrente der AHV neu berechnete und seit- her als reduzierte Komplementärrente auszahlt. 2. 2.1. Ihren Einspracheentscheid vom 8. Januar 2024 (VBK 164) begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass bis zum Erreichen des AHV-Alters der sogenannte Höchstanspruch zur Anwendung gelangt sei und im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses (Verfügung vom 19. Mai 1998; VBK 61) nicht von einem erstmaligen Zusammentreffen einer UVG-Invalidenrente mit ei- ner Rente der 1. Säule im Sinne von Art. 20 Abs. 2 UVG auszugehen sei (VBK 164 S. 4). Folglich sei erstmals bei der Ablösung der IV- durch eine AHV-Rente eine Komplementärrente zu berechnen (VBK 164 S. 5). Dabei errechnete die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine monatliche Komplementärrente von Fr. 2'803.30 (VBK 160 S. 2) 2.2. Nach Art. 20 Abs. 1 UVG beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend ge- kürzt. Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der Invalidenversiche- rung (IV) oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der Differenz zwi- schen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Be- trag ("echte" Komplementärrente; vgl. Art. 15 Abs. 2 UVG). Die Komple- mentärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen mit der IV- oder AHV- Rente festgesetzt (Art. 20 Abs. 2 UVG). Ist der nach Art. 20 Abs. 1 UVG berechnete Betrag niedriger, fällt die Komplementärrente gleich hoch aus, wie wenn kein Koordinationsfall vorliegt, es handelt sich aber gleichwohl um eine ("unechte") Komplementärrente, welche den entsprechenden Re- geln unterliegt (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar, Unfallversi- cherungsgesetz, 2019, N. 15 zu Art. 20 UVG). 2.3. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat in Art. 31 ff. UVV nähere Vorschriften zur Anpassung und Berechnung der Komplementärrenten er- lassen. Bei der Berechnung der Komplementärrente wird nur jener Teil der Rente der Invalidenversicherung berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt (Art. 32 Abs. 1 UVV). Wird eine IV-Rente aus- schliesslich krankheitsbedingt ausbezahlt, hat diese für die Berechnung ei- ner allfälligen Überentschädigung unberücksichtigt zu bleiben (vgl. BGE 130 V 39 E. 4.2 S. 44). Komplementärrenten sind den veränderten -6- Verhältnissen unter anderem anzupassen, wenn die Rente der AHV oder IV infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlagen erhöht oder herab- gesetzt wird (Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV). Bei einer Umwandlung einer Rente der IV in eine Altersrente der AHV erfolgt jedoch keine Neuberechnung der Komplementärrente (Art. 33 Abs. 1 IVV). 3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass unter Berücksichtigung der dama- ligen Umstände bei der Rentenzusprache der Höchstanspruch gemäss or- dentlicher Berechnung nach Art. 20 Abs. 1 UVG zur Anwendung gelangt und die Entschädigungsgrenze von 90 % nicht überschritten worden sei, bedeute nicht, dass überhaupt kein Koordinationsfall vorgelegen habe. Die entrichtete UVG-Rente sei demnach als (unechte) Komplementärrente zu qualifizieren, was nicht dadurch berührt werde, dass die Parteien die Kom- plementärrente nicht als solche bezeichnet hätten (Beschwerde S. 6). Art. 33 Abs. 1 UVV sehe vor, dass bei einer Umwandlung einer Rente der IV in eine Altersrente der AHV keine Neuberechnung der Komplementär- rente erfolge. Dabei werde nicht zwingend die Ausrichtung einer echten Komplementärrente vorausgesetzt, womit feststehe, dass die Beschwerde- führerin bereits vor dem AHV-Altersrentenanspruch Anspruch auf eine Komplementärrente gehabt habe (Beschwerde S. 7 f.). Da die Ausrichtung der IV-Rente nicht rein krankheitsbedingt erfolgt sei, seit Entstehung des Rentenanspruchs keine Erhöhung oder Anpassung des Invaliditätsgrades stattgefunden habe und auch die Berechnung der AHV-Rente weiterhin auf denselben massgebenden Grundlagen beruhe wie die Berechnung der IV- Rente, liege zusammengefasst kein Anpassungsgrund vor und die Be- schwerdeführerin habe weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente in Höhe von jährlich Fr. 35'811.00 (Beschwerde S. 8 f.). 4. 4.1. Einig sind sich die Parteien darin, dass der (mit Urteil des Bundesgerichts 8C_727/2011 vom 1. März 2012 bestätigte) Vergleich vom 19. Mai 1998 (VBK 61) heute weiterhin in Kraft und für beide Seiten bindend ist und somit auch im Grundsatz weiterhin Anspruch auf eine Rente der Unfallversiche- rung bei einem Invaliditätsgrad von 80 % besteht (vgl. Vernehmlassung S. 3 f.; Replik S. 3). 4.2. 4.2.1. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Einspracheentscheid vom 8. Januar 2024 aus, die Parteien hätten im Vergleich vom 19. Mai 1998 (VBK 61) implizit festgehalten, dass die UVG-Invalidenrente keine Komple- mentärrente darstelle, indem ausgeführt worden sei, es werde der Höchst- anspruch ausbezahlt (VBK 164 S. 5). -7- 4.2.2. Die Beschwerdegegnerin liess die Beschwerdeführerin vor der Rentenzu- sprache bereits am 28. Oktober 1996 bei der Medizinischen Abklärungs- stelle der Invalidenversicherung (MEDAS) begutachten (Vernehmlas- sungsbeilage Medizinische Akten [VBM] 19). Die IV stützte sich in ihrer vor dem Vergleich vom 19. Mai 1998 ergangenen Verfügung vom 3. Oktober 1997 (VBK 48) auf dieses Gutachten (vgl. Urteil des Sozialversicherungs- gerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2000 IV.1997.00921 S. 6 ff. [VBK 73]). Folglich richtet auch die IV eine unfallbedingte Rente aus. Der Sachverhalt im Urteil, auf welches sich die Beschwerdegegnerin stützt, be- zieht sich dagegen auf eine bereits vor dem Unfall ausgerichtete, aus- schliesslich krankheitsbedingte Invalidenrente (vgl. BGE 130 V 39 E. 3 S. 42) und ist somit für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. 4.2.3. Treffen somit eine Invalidenrente der IV und eine Unfallinvalidenrente zu- sammen, ist die von der Unfallversicherung zugesprochene Rente eine Komplementärrente. Es ist dabei unerheblich, ob eine Kürzung der Beträge (echte Komplementärrente) vorgenommen wird oder nicht (unechte Kom- plementärrente; vgl. E. 2.2 hiervor). Dem Vergleich vom 19. Mai 1998 ist zu entnehmen, dass zusammen mit der halben Rente der IV keine ("echte") Komplementärrente zur Auszahlung kommt, da die beiden Renten zusam- men nicht zu einer Überentschädigung führten. Der Formulierung des Ver- gleichs ("wird Ihrer Klientin eine halbe Rente der IV ausgerichtet") ist zu entnehmen, dass den Parteien bewusst war, dass eine Koordinationssitu- ation vorgelegen hatte (vgl. VBK 61 S. 2). Dass die Belange der Komple- mentärrente zum Zeitpunkt des Vergleichs nicht tangiert wurden, bedeutet nicht, dass keine Komplementärrente im Sinne von Art. 20 Abs. 2 UVG vorgelegen hat. Somit ist die mit Vergleich vom 19. Mai 1998 (VBK 61) zu- gesprochene Unfallinvalidenrente als (unechte) Komplementärrente zu qualifizieren. 4.3. 4.3.1. Zu prüfen ist somit, ob eine blosse Ablösung der IV- durch eine AHV-Rente im Sinne von Art. 33 Abs. 1 UVV oder ein Änderungstatbestand im Sinne von Art. 33 Abs. 2 UVV vorliegt, welcher eine Anpassung der Unfallinvali- denrente nach sich ziehen würde. In Frage steht vorliegend, ob die Rente nach Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV aufgrund einer Änderung der Berechnungs- grundlage zu erhöhen oder herabzusetzen ist. 4.3.2. Eine Invalidenrente wird auf den gleichen Grundlagen wie eine Altersrente berechnet (vgl. Art. 36 Abs. 2 IVG). Eine Ablösung der IV-Rente durch eine AHV-Rente liegt dann vor, wenn die Altersrente an die Stelle einer Invali- denrente tritt, denn bei einer Umwandlung einer Rente der IV in eine -8- Altersrente ändert sich nur die Rentenart, jedoch nicht die Berechnungs- grundlagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 331/00 vom 27. Dezember 2000 E. 3c). Im Ablösungsfall ist somit nach Art. 33bis Abs. 1 AHVG auf die für die Invalidenrente massgebende Berechnungsgrundlage abzustellen. Dies bedeutet, dass bei der AHV-Rente auf die gleiche Rentenskala sowie dasselbe massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen abzustellen ist, falls dies für den Versicherten vorteilhafter ist (vgl. FELIX FREY, Orell Füssli Kommentar AHVG/IVG, N. 1 f. zu Art. 33bis AHVG). Dabei werden die Kalenderjahre, in welchen der Versicherte eine IV-Rente bezogen hat, und das entsprechende Erwerbseinkommen nicht angerechnet (Art. 51 Abs. 3 AHVV; vgl. auch BGE 104 V 74 S. 76). Die Beschwerdeführerin wird bei der Berechnung der Invalidenrente folglich so behandelt, als ob sie schon zu jenem Zeitpunkt pensioniert worden wäre, womit die Verminde- rung des Erwerbseinkommens nicht mehr ins Gewicht fallen würde (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2013.00068 vom 28. Januar 2015 E. 4.2). Eine Veränderung der Berechnungsgrundlage liegt vor, wenn die AHV- Rente aufgrund von Splitting oder Plafonierung neu berechnet wird (vgl. RKUV 1997/1 S. 51 f.). Zudem findet eine neue Berechnungsgrundlage Anwendung, wenn eine Witwenrente, welche auf der Beitragsdauer und dem durchschnittlichen Jahreseinkommen der verstorbenen Person be- ruht, durch eine Altersrente abgelöst wird, welche aufgrund der Beitrags- dauer sowie dem Einkommen der berechtigten Person beruht (BGE 126 V 506 S. 512 E. 3 c.). Ebenso ist von einer veränderten Berechnungsgrund- lage auszugehen, wenn eine neue Berechnung mit weniger Beitragsjahren erfolgt, da die Altersrente nur aufgrund von Beiträgen in die schweizerische AHV berechnet wird, während für die IV-Rente auch ausländische Beitrags- jahre herangezogen werden konnten und daher eine andere Rentenskala zur Anwendung kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2012 vom 8. März 2013 E. 5.3). 4.3.3. Die Beschwerdeführerin reichte mit ihrer Einsprache vom 2. Mai 2022 (VBK 161) die Berechnungsgrundlagen der IV-Rente (Beilage 3 zur Ein- sprache vom 2. Mai 2022) und der AHV-Rente (Beilage 4 zur Einsprache vom 2. Mai 2022) ein. Dem Berechnungsblatt der AHV-Rente ist zu entneh- men, dass die Berechnung der Altersrente eine tiefere Rente als die bishe- rige IV-Rente ergeben hätte, weshalb die Berechnungsgrundlage der Inva- lidenrente für die Altersrente beibehalten wurde (vgl. Beilage 4 zur Einspra- che vom 2. Mai 2022 S. 1). Somit kamen sowohl dasselbe massgebende Einkommen als auch dieselbe Rentenskala zur Anwendung. Es lag kein Tatbestand im Sinne einer veränderten Berechnungsgrundlage vor (vgl. E. 4.3.3 hiervor). Da somit von einer unveränderten Berechnungsgrund- lage auszugehen ist, liegt eine Ablösung der AHV-Rente ohne veränderte Berechnungsgrundlage vor. Daher liegt ein Anwendungstatbestand von -9- Art. 33 Abs. 1 UVV vor und die bisherige Komplementärrente ist weiterhin unverändert auszurichten. 4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Un- fallinvalidenrente der Beschwerdeführerin zu Unrecht reduziert hat. Die Be- schwerdeführerin hat somit weiterhin Anspruch auf die bisherige Renten- leistung von jährlich Fr. 35'811.00 gemäss Verfügung vom 19. Mai 1998 (VBK 61) zuzüglich der entsprechenden Teuerungszulage im Sinne von Art. 34 UVG. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 8. Januar 2024 aufzuheben. Die Be- schwerdeführerin hat auch nach dem 1. Februar 2022 weiterhin Anspruch auf die bisherige Unfallinvalidenrente gemäss Verfügung vom 19. Mai 1998 in Höhe von jährlich Fr. 35'811.00 zuzüglich Teuerungszulage. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 8. Januar 2024 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat weiterhin An- spruch auf die bisherige Unfallinvalidenrente gemäss Verfügung vom 19. Mai 1998 in Höhe von jährlich Fr. 35'811.00 zuzüglich Teuerungszu- lage. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 12. Juni 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Bächli