Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024 insoweit aufgehoben, als die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für die Periode vom 1. Januar bis 31. März 2020 -9- darin auf Fr. 648.60 festgesetzt wurden, und die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden den Parteien hälftig, d.h. zu je Fr. 200.00, auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.