5.2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Festsetzung der persönlichen Beiträge für die Periode vom 1. Januar bis 31. März 2020 richtet, ist sie in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024 insoweit aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.