verletzt. Die Beschwerdegegnerin wird daher die Vermögenssituation der Beschwerdeführerin per 31. März 2020 zu ermitteln und neu über die Höhe der von dieser für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2020 geschuldeten Beiträge zu verfügen haben. Die Sache ist demnach zu weiteren entsprechenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Festsetzung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2019 richtet, abzuweisen.