29 Abs. 6 AHVV vorliegen. Indem die Beschwerdegegnerin jedoch trotz des Antrags der Beschwerdeführerin, auf das Vermögen per Ende der Beitragspflicht abzustellen, keine Abklärungen zum per 31. März 2020 vorhandenen Vermögen getätigt und unbesehen auf die Angaben der Steuerbehörden per 31. Dezember 2020 abgestellt hat, hat sie den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) -8-