In der "AHV-Berechnung" der Gemeinde R._____ für das Jahr 2020 wurden – im Vergleich zur entsprechenden Berechnung für das Jahr 2019 neu – auch "Anteile an unverteilten Erbschaften" in der Höhe von Fr. 106'478.00 und das Grundstück "Q._____, S-Strasse" mit Repartitionswert von Fr. 449'540.00 aufgeführt (vgl. VB 60 S. 2). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin hat sie Kapitalien sowie einen Anteil an der Liegenschaft in Q._____ geerbt (vgl. VB 56). Da sich demnach bereits allein aufgrund dieser Vermögensbestandteile ein Vermögenszuwachs von Fr. 556'018.00 (Fr. 449'540.00 + Fr. 106'478.00) ergeben würde, würde eine erhebliche Abweichung im Sinne von Art. 29 Abs. 6 AHVV vorliegen.