Dezember 2020, weshalb ihr Anteil am Erbe in der Steuererklärung 2020 veranlagt worden sei. Sie beantragte daher bereits in ihrer Einsprache vom 27. Februar 2023 sinngemäss, das für die Beiträge für das Jahr 2020 massgebende Vermögen sei unter Ausserachtlassung (u.a.) der erst nach dem Ende ihrer Beitragspflicht angefallenen Erbschaft zu bestimmen (VB 56).