4.3. Die Beitragspflicht der im März 1956 geborenen Beschwerdeführerin endete mit dem Ende des Monats, in dem sie das 64. Altersjahr vollendete, mithin per 31. März 2020 (vgl. Art. 3 Abs. 1 AHVG in der bis am 31. Dezember 2023 gültigen und hier anwendbaren Fassung). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin verstarb ihre Mutter am tt. Dezember 2020, weshalb ihr Anteil am Erbe in der Steuererklärung 2020 veranlagt worden sei.