Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe am 19. März 2020 das Rentenalter erreicht und sei daher für die Zeit ab dem 1. April 2020 nicht mehr beitragspflichtig. Stichtag für die Bestimmung des für die Beiträge massgebenden Vermögens sei daher nicht der 31. Dezember 2020, sondern das Datum des Endens der Beitragspflicht. Da ihre Mutter erst am tt. Dezember 2020 verstorben sei, sei ihr diesbezüglicher Erbanteil nicht mehr beitragsrelevant (Beschwerde S. 2).