3.4. Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024 hinsichtlich des Beitragsjahres 2019 als korrekt. 4. Weiter ist die Höhe der von der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2020 geschuldeten Beiträge umstritten. 4.1. Hinsichtlich der Bemessung des massgeblichen Vermögens für die Beitragszeit vom 1. Januar bis 31. März 2020 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Steuermeldung des Kantonalen Steueramts vom 14. Dezember 2021. Darin wurde für das Jahr 2020 ein beitragspflichtiges Vermögen von Fr. 1'162'489.00 ausgewiesen (VB 41). -7-