2019 und 2020 (1. Januar bis 31. März) haben mit Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids jede rechtliche Bedeutung verloren (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412 mit Hinweisen). 3.3. 3.3.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Kantonale Steueramt habe mehr als 4½ Monate benötigt, um der Beschwerdegegnerin ihre Steuerverhältnisse per 31. Dezember 2019 zu melden. Diese habe dann ihrerseits nochmals fast zwei Jahre benötigt, um ihr eine definitive Beitragsverfügung zuzustellen. Da sie ihrer Melde- und Zahlungspflicht jederzeit lückenlos nachgekommen sei, verlange sie deshalb eine angemessene -5-