29 Abs. 2 BV) ist jedoch zu verneinen, da im Formular "Anmeldung für Nichterwerbstätige" darauf hingewiesen wurde, dass bei Liegenschaften bzw. Grundstücken eine Umrechnung des Steuerwerts auf den massgebenden Repartitionswert erfolge (vgl. VB 3), und die Beschwerdegegnerin damit lediglich geltendes Recht anwendete. Es wäre der Beschwerdeführerin zudem freigestanden, sich nach den Repartitionswerten zu erkundigen. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich beanstandet, dass in allen "provisorischen und definitiven" Beitragsverfügungen Angaben über den Repartitionswert fehlten, ist darauf nicht weiter einzugehen, denn die Verfügungen für die vorliegend relevanten Beitragsperioden