In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin geltend, weil ihr diese die Aufrechnung des Repartitionswertes und dessen Höhe nicht rechtzeitig mitgeteilt habe (Beschwerde S. 2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ist jedoch zu verneinen, da im Formular "Anmeldung für Nichterwerbstätige" darauf hingewiesen wurde, dass bei Liegenschaften bzw. Grundstücken eine Umrechnung des Steuerwerts auf den massgebenden Repartitionswert erfolge (vgl. VB 3), und die Beschwerdegegnerin damit lediglich geltendes Recht anwendete.