__, Abteilung Steuern, vom 17. Oktober 2023 (VB 60), welche für sie grundsätzlich verbindlich sind (vgl. E. 2.2. hiervor). Die von der Beschwerdegegnerin für die verschiedenen Liegenschaften veranschlagten Werte werden von der Beschwerdeführerin auch nicht konkret beanstandet. Da die Steuerwerte der Liegenschaften für die Festsetzung der AHV-Beiträge nicht relevant sind, erübrigte sich deren Aufführung im Einspracheentscheid. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin geltend, weil ihr diese die Aufrechnung des Repartitionswertes und dessen Höhe nicht rechtzeitig mitgeteilt habe (Beschwerde S. 2).