3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 AHVV sind bei der Ermittlung des für die Bemessung der Beiträge massgebenden Vermögens bei Liegenschaften nicht die kantonalen Steuerwerte, sondern die interkantonalen Repartitionswerte zu berücksichtigen. Im Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024 legte die Beschwerdegegnerin detailliert dar, von welchen massgebenden interkantonalen Repartitionswerten sie ausging (VB 62). Dabei übernahm sie die entsprechenden Werte der "AHV-Berechnung" der Gemeinde R._____, Abteilung Steuern, vom 17. Oktober 2023 (VB 60), welche für sie grundsätzlich verbindlich sind (vgl. E. 2.2. hiervor).