träge die Art. 22 bis 27 AHVV sinngemäss (Art. 29 Abs. 7 AHVV). 3. 3.1. Hinsichtlich des Beitragsjahres 2019 stützte sich die Beschwerdegegnerin zwecks Bemessung des massgebenden Vermögens auf die Steuermeldung des Kantonalen Steueramts vom 9. März 2021, welche ein Renteneinkommen von Fr. 87'150.00 und ein beitragspflichtiges Vermögen Fr. 597'048.00 ausweist (Vernehmlassungsbeilage [VB] 40). -4- Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, aus dem Einspracheentscheid gehe nicht im Detail hervor, wie hoch die Steuer- und Repartitionswerte seien, auf welche die Beschwerdegegnerin abgestellt habe.