2. 2.1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG haben Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen bis zu einem im entsprechenden Beitragsjahr gültigen Höchstbetrag zu bezahlen. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Bemessung der Beiträge (Abs. 3). Gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht gemäss Art. 10 Abs. 2 AHVG der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Verfügt eine nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Abs. 2).