_. 3. Der Verzugszins für 2019 und für 2020 sei entsprechend der langen Bearbeitungszeit sowie der falsch angewandten Reinvermögen zu reduzieren oder zu erlassen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. März 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin implizit die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024 von der Beschwerdeführerin zu Recht persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige für das -3-