Mit Verfügungen vom 1. Februar 2023 setzte die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge für Nichterwerbstätige für die Beschwerdeführerin für das Beitragsjahr 2019 auf Basis eines massgebenden Vermögens von Fr. 1'150'000.00 auf Fr. 2'028.15 und für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2020 auf Basis eines massgebenden Vermögens von Fr. 1'400'000.00 auf Fr. 684.60 fest und forderte auf der für das Jahr 2019 noch offenen Beitragsforderung Verzugszinsen von 5 %. Die gegen diese Beitragsverfügungen erhobenen Einsprachen wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024 ab.