Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 18. Januar 2018 mit, diese sei ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2018 als Nichterwerbstätige angeschlossen. Mit Verfügungen vom 1. Februar 2023 setzte die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge für Nichterwerbstätige für die Beschwerdeführerin für das Beitragsjahr 2019 auf Basis eines massgebenden Vermögens von Fr. 1'150'000.00 auf Fr. 2'028.15 und für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2020 auf Basis eines massgebenden Vermögens von Fr. 1'400'000.00 auf Fr. 684.60 fest und forderte auf der für das Jahr 2019 noch offenen Beitragsforderung Verzugszinsen von 5 %.