1. Der Ehemann der im März 1956 geborenen Beschwerdeführerin meldete sich am 16. Januar 2018 als Nichterwerbstätiger bei der Beschwerdegegnerin an. Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 18. Januar 2018 mit, diese sei ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2018 als Nichterwerbstätige angeschlossen.