Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.95 / ms / bs Art. 135 Urteil vom 4. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Abteilung Beiträge, Kyburgerstrasse 15, gegnerin Postfach, 5001 Aarau 1 Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG-Beiträge (Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Ehemann der im März 1956 geborenen Beschwerdeführerin meldete sich am 16. Januar 2018 als Nichterwerbstätiger bei der Beschwerdegeg- nerin an. Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 18. Januar 2018 mit, diese sei ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2018 als Nicht- erwerbstätige angeschlossen. Mit Verfügungen vom 1. Februar 2023 setzte die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge für Nichter- werbstätige für die Beschwerdeführerin für das Beitragsjahr 2019 auf Basis eines massgebenden Vermögens von Fr. 1'150'000.00 auf Fr. 2'028.15 und für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2020 auf Basis eines massgebenden Vermögens von Fr. 1'400'000.00 auf Fr. 684.60 fest und forderte auf der für das Jahr 2019 noch offenen Beitragsforderung Verzugs- zinsen von 5 %. Die gegen diese Beitragsverfügungen erhobenen Einspra- chen wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024 erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Februar 2024 fristgerecht Be- schwerde und stellte folgende Anträge: "1. In der Beitragsverfügung 2020 sei der Anfall der Erbschaft meiner Mutter beim Reinvermögen nicht zu berücksichtigen. Das heisst beim Reinvermögen das Vermögen am Ende der Beitragspflicht berück- sichtigt werden und nicht der Steuer-Stichtag vom 31.12.2020 2. Die Zusammensetzung des der Beitragsverfügung 2020 zugrunde gelegten Reinvermögens sei lückenlos aufzulisten unter Bekannt- gabe der massgebenden Steuer- und Repartitionswerte insbeson- dere bezüglich der erbschaftlichen Liegenschaft in Q._____. 3. Der Verzugszins für 2019 und für 2020 sei entsprechend der langen Bearbeitungszeit sowie der falsch angewandten Reinvermögen zu re- duzieren oder zu erlassen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. März 2024 beantragte die Beschwerdegeg- nerin implizit die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochte- nen Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024 von der Beschwerdeführe- rin zu Recht persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige für das -3- für das Beitragsjahr 2019 auf Basis eines massgebenden Vermögens von Fr. 1'150'000.00 und für die Beitragsperiode vom 1. Januar bis 31. März 2020 auf Basis eines massgebenden Vermögens von Fr. 1'400'000.00 er- hoben und dieser für die noch offene Beitragsforderung für das Jahr 2019 Verzugszinsen von 5 % in Rechnung gestellt hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG haben Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen bis zu einem im entsprechenden Beitragsjahr gültigen Höchstbetrag zu bezahlen. Der Bundesrat erlässt nähere Vor- schriften über die Bemessung der Beiträge (Abs. 3). Gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht gemäss Art. 10 Abs. 2 AHVG der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Verfügt eine nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkom- men, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermö- gen hinzugerechnet (Abs. 2). Das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages ist auf die nächsttiefere Ver- mögensstufe abzurunden (Abs. 3). Ist eine verheiratete Person als Nicht- erwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Abs. 4 Satz 1). 2.2. Die Beiträge Nichterwerbstätiger bemessen sich aufgrund des im Beitrags- jahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkom- men; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Aus- gleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 7 AHVV). Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Bei- träge die Art. 22 bis 27 AHVV sinngemäss (Art. 29 Abs. 7 AHVV). 3. 3.1. Hinsichtlich des Beitragsjahres 2019 stützte sich die Beschwerdegegnerin zwecks Bemessung des massgebenden Vermögens auf die Steuermel- dung des Kantonalen Steueramts vom 9. März 2021, welche ein Renten- einkommen von Fr. 87'150.00 und ein beitragspflichtiges Vermögen Fr. 597'048.00 ausweist (Vernehmlassungsbeilage [VB] 40). -4- Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, aus dem Ein- spracheentscheid gehe nicht im Detail hervor, wie hoch die Steuer- und Repartitionswerte seien, auf welche die Beschwerdegegnerin abgestellt habe. 3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 AHVV sind bei der Ermittlung des für die Bemes- sung der Beiträge massgebenden Vermögens bei Liegenschaften nicht die kantonalen Steuerwerte, sondern die interkantonalen Repartitionswerte zu berücksichtigen. Im Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024 legte die Beschwerdegegnerin detailliert dar, von welchen massgebenden interkan- tonalen Repartitionswerten sie ausging (VB 62). Dabei übernahm sie die entsprechenden Werte der "AHV-Berechnung" der Gemeinde R._____, Abteilung Steuern, vom 17. Oktober 2023 (VB 60), welche für sie grund- sätzlich verbindlich sind (vgl. E. 2.2. hiervor). Die von der Beschwerdegeg- nerin für die verschiedenen Liegenschaften veranschlagten Werte werden von der Beschwerdeführerin auch nicht konkret beanstandet. Da die Steu- erwerte der Liegenschaften für die Festsetzung der AHV-Beiträge nicht re- levant sind, erübrigte sich deren Aufführung im Einspracheentscheid. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin sodann eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin geltend, weil ihr diese die Aufrechnung des Repartitionswertes und dessen Höhe nicht rechtzeitig mitgeteilt habe (Beschwerde S. 2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ist jedoch zu verneinen, da im For- mular "Anmeldung für Nichterwerbstätige" darauf hingewiesen wurde, dass bei Liegenschaften bzw. Grundstücken eine Umrechnung des Steuerwerts auf den massgebenden Repartitionswert erfolge (vgl. VB 3), und die Be- schwerdegegnerin damit lediglich geltendes Recht anwendete. Es wäre der Beschwerdeführerin zudem freigestanden, sich nach den Repartitionswer- ten zu erkundigen. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich bean- standet, dass in allen "provisorischen und definitiven" Beitragsverfügungen Angaben über den Repartitionswert fehlten, ist darauf nicht weiter einzuge- hen, denn die Verfügungen für die vorliegend relevanten Beitragsperioden 2019 und 2020 (1. Januar bis 31. März) haben mit Erlass des angefochte- nen Einspracheentscheids jede rechtliche Bedeutung verloren (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412 mit Hinweisen). 3.3. 3.3.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Kantonale Steueramt habe mehr als 4½ Monate benötigt, um der Beschwerdegegnerin ihre Steu- erverhältnisse per 31. Dezember 2019 zu melden. Diese habe dann ihrer- seits nochmals fast zwei Jahre benötigt, um ihr eine definitive Beitragsver- fügung zuzustellen. Da sie ihrer Melde- und Zahlungspflicht jederzeit lü- ckenlos nachgekommen sei, verlange sie deshalb eine angemessene -5- Reduktion oder einen gänzlichen Erlass des Verzugszinses (Beschwerde S. 3). 3.3.2. 3.3.2.1. Art. 26 Abs. 1 ATSG sieht eine Verzinsung fälliger Beitragsforderungen vor. Gestützt darauf erliess der Bundesrat insbesondere Art. 41bis AHVV, wel- cher für verschiedene Tatbestände unterschiedliche Zinsfolgen normiert. Diese Bestimmung ist gesetzmässig (vgl. BGE 139 V 297 E. 3.3.2.1 S. 304 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2022 vom 23. Februar 2022 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Den Verzugszinsen kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Sie bezwecken demnach unab- hängig vom tatsächlichen Nutzen und Schaden den pauschalierten Aus- gleich des Zinsverlusts des Gläubigers und des Zinsgewinns des Schuld- ners. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Ver- zugszinspflicht im Beitragsbereich ist demnach nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Ver- zögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2022 vom 23. Februar 2022 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Dies gilt auch dann, wenn ein Versäumnis einer anderen Amtsstelle – namentlich des Steueramtes – vorliegt (BGE 134 V 202 E. 3.3.2 S. 206 und Urteil des Bun- desgerichts 9C_772/2011 vom 4. November 2011 E. 4.1) oder eine Bei- tragsverfügung nachträglich durch das Gericht korrigiert wird (SVR 2016 AHV Nr. 13 S. 39, 9C_332/2016 E. 1). Nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust bezweckt der Verzugszins zusätzlich eine Ab- geltung des administrativen Aufwands für die verspätete respektive nach- trägliche Beitragserhebung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305). 3.3.2.2. Verzugszinsforderungen sind akzessorisch zur Beitragsforderung (PETER FORSTER, AHV-Beitragsrecht, 2017, S. 171). Die Dauer ihrer Verwirkungs- frist beträgt daher fünf Jahre (BGE 129 V 345 E. 4.2 S. 346 ff.). Für die Ent- stehung der Verzugszinspflicht bedarf es weder einer Mahnung noch einer Inverzugsetzung. Sie entsteht vielmehr von Gesetzes wegen, sobald die in Art. 41bis AHVV genannten Voraussetzungen eingetreten sind (BGE 134 V 405 E. 5.3.3 S. 409 f., UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, N. 39 zu Art. 14 AHVG, und PETER FORSTER, a.a.O., S. 171; je mit Hinweis). -6- 3.3.2.3. Nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV haben Selbständigerwerbende, Nichter- werbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalender- jahrs entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitrags- jahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinsenlauf endet im Falle einer Beitragsnachforderung mit der Rechnungsstellung, so- fern die Beiträge innert Frist bezahlt werden. Andernfalls endet er mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge (vgl. Art. 41bis Abs. 2 AHVV). Die Bei- träge gelten mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse als bezahlt (Art. 42 Abs. 1 AHVV; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts H 144/03 vom 22. Dezember 2003 E. 4 mit Hinweis). Weder ein Zah- lungsaufschub noch die Anhebung eines Beschwerdeverfahrens betref- fend Beitragsfestsetzung hemmen den Zinsenlauf (BGE 111 V 89 E. 4c S. 93 f. und 109 V 1 E. 4a S. 7 f.; vgl. auch FELIX FREY, in: Frey/Mosi- mann/Bollinger [Hrsg.], Kommentar AHV/IVG, 2018, N. 19 zu Art. 14 AHVG, und KIESER, Rechtsprechung, N. 39 zu Art. 14 AHVG). 3.3.3. Nach dem Dargelegten sind Verzugszinsen unabhängig davon, ob – wie vorliegend von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – ein Versäumnis der Steuerbehörden oder der Beschwerdegegnerin vorliegt, zu erheben (vgl. E. 3.3.2.1. hiervor). Die Verzugszinsen sind verschuldensunabhängig geschuldet. Eine Verletzung der Meldepflichten hat folglich keinen Einfluss auf die Höhe der Verzugszinsforderung, weshalb sich Ausführungen zu den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 3) er- übrigen. 3.4. Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024 hinsichtlich des Beitragsjahres 2019 als korrekt. 4. Weiter ist die Höhe der von der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2020 geschuldeten Beiträge umstritten. 4.1. Hinsichtlich der Bemessung des massgeblichen Vermögens für die Bei- tragszeit vom 1. Januar bis 31. März 2020 stützte sich die Beschwerde- gegnerin auf die Steuermeldung des Kantonalen Steueramts vom 14. Dezember 2021. Darin wurde für das Jahr 2020 ein beitragspflichtiges Vermögen von Fr. 1'162'489.00 ausgewiesen (VB 41). -7- Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe am 19. März 2020 das Rentenalter erreicht und sei daher für die Zeit ab dem 1. April 2020 nicht mehr beitragspflichtig. Stichtag für die Bestimmung des für die Beiträge massgebenden Vermögens sei daher nicht der 31. Dezember 2020, sondern das Datum des Endens der Beitragspflicht. Da ihre Mutter erst am tt. Dezember 2020 verstorben sei, sei ihr diesbezüg- licher Erbanteil nicht mehr beitragsrelevant (Beschwerde S. 2). 4.2. Gemäss Art. 29 Abs. 6 AHVV werden die Beiträge bei einer Beitragspflicht von weniger als einem Jahr im Verhältnis zur Dauer der Beitragspflicht er- hoben. Massgebend für die Beitragsbemessung sind das auf ein Jahres- einkommen umgerechnete Renteneinkommen und das von den Steuerbe- hörden für dieses Kalenderjahr ermittelte Vermögen. Auf Verlangen des Versicherten wird auf das Vermögen am Ende der Beitragspflicht abge- stellt, falls dieses vom Vermögen, das die Steuerbehörden ermittelt haben, erheblich abweicht. 4.3. Die Beitragspflicht der im März 1956 geborenen Beschwerdeführerin en- dete mit dem Ende des Monats, in dem sie das 64. Altersjahr vollendete, mithin per 31. März 2020 (vgl. Art. 3 Abs. 1 AHVG in der bis am 31. Dezember 2023 gültigen und hier anwendbaren Fassung). Gemäss An- gaben der Beschwerdeführerin verstarb ihre Mutter am tt. Dezember 2020, weshalb ihr Anteil am Erbe in der Steuererklärung 2020 veranlagt worden sei. Sie beantragte daher bereits in ihrer Einsprache vom 27. Februar 2023 sinngemäss, das für die Beiträge für das Jahr 2020 massgebende Vermö- gen sei unter Ausserachtlassung (u.a.) der erst nach dem Ende ihrer Bei- tragspflicht angefallenen Erbschaft zu bestimmen (VB 56). In der "AHV-Berechnung" der Gemeinde R._____ für das Jahr 2020 wur- den – im Vergleich zur entsprechenden Berechnung für das Jahr 2019 neu – auch "Anteile an unverteilten Erbschaften" in der Höhe von Fr. 106'478.00 und das Grundstück "Q._____, S-Strasse" mit Repartitionswert von Fr. 449'540.00 aufgeführt (vgl. VB 60 S. 2). Gemäss Angaben der Be- schwerdeführerin hat sie Kapitalien sowie einen Anteil an der Liegenschaft in Q._____ geerbt (vgl. VB 56). Da sich demnach bereits allein aufgrund dieser Vermögensbestandteile ein Vermögenszuwachs von Fr. 556'018.00 (Fr. 449'540.00 + Fr. 106'478.00) ergeben würde, würde eine erhebliche Abweichung im Sinne von Art. 29 Abs. 6 AHVV vorliegen. Indem die Be- schwerdegegnerin jedoch trotz des Antrags der Beschwerdeführerin, auf das Vermögen per Ende der Beitragspflicht abzustellen, keine Abklärungen zum per 31. März 2020 vorhandenen Vermögen getätigt und unbesehen auf die Angaben der Steuerbehörden per 31. Dezember 2020 abgestellt hat, hat sie den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) -8- verletzt. Die Beschwerdegegnerin wird daher die Vermögenssituation der Beschwerdeführerin per 31. März 2020 zu ermitteln und neu über die Höhe der von dieser für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2020 geschul- deten Beiträge zu verfügen haben. Die Sache ist demnach zu weiteren ent- sprechenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Fest- setzung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2019 richtet, abzuweisen. 5.2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Festsetzung der persönlichen Bei- träge für die Periode vom 1. Januar bis 31. März 2020 richtet, ist sie in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024 insoweit aufzuheben und die Sache zur weiteren Ab- klärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen ist. 5.3. Das vorliegende Verfahren betrifft Beiträge und damit keine Leistung im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG. Die Kosten werden nach dem Verfahrens- aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e VKD). Für das vorliegende Ver- fahren betragen diese Fr. 400.00. Gemäss dem Verfahrensausgang sind sie den Parteien je hälftig aufzuerlegen. 5.4. Ausgangsgemäss hätte die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Hälfte ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Sie ist indessen nicht anwaltlich vertreten und der von ihr betriebene Ar- beitsaufwand liegt im Rahmen dessen, was der Einzelne üblicher- und zu- mutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Die Zusprechung einer Parteientschädigung drängt sich deshalb nicht auf (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116, 110 V 134 E. 4d S. 134). Der Beschwerdegegnerin steht aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Partei- entschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024 insoweit aufgehoben, als die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für die Periode vom 1. Januar bis 31. März 2020 -9- darin auf Fr. 648.60 festgesetzt wurden, und die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde ab- gewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden den Parteien hälftig, d.h. zu je Fr. 200.00, auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 4. Oktober 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Schweizer