4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 3'300.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Nicolai Fullin, Advokat, Aarau, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 3'300.00 auszurichten. - 14 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten