arbeitszeit; Tabelle T03.02.03.01.04.01] / 105.4 x 106.3 [indexiert per 2019; Tabelle T1.10, Total] x 0.9). Damit würde selbst bei – vorliegend ohnehin nicht angezeigter – Gewährung eines 25%igen leidensbedingten Abzugs (Fr. 49'633.30 x 0.75 = Fr. 37'225.00; vgl. zum Ganzen BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen) ein rentenausschliessender (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) Invaliditätsgrad von lediglich 29 % ([Fr. 52'462.64 - Fr. 37'225.00] / Fr. 52'462.64) resultieren, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2024 erweist sich damit als rechtens.