S. 302 ff.). Es ergibt sich daher ein Valideneinkommen von Fr. 52'462.64 (Fr. 55'223.83 x 0.95). Da die Beschwerdeführerin seit 2017 keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, ist für die Berechnung des Invalideneinkommens rechtsprechungsgemäss auf die lohnstatistischen Angaben gemäss LSE abzustellen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Das Invalideneinkommen ist daher bei einer 90%igen Arbeitsfähigkeit mit Fr. 49'633.30 zu bemessen (Fr. 4'371.00 [LSE 2018, TA1, Kompetenzniveau 1, Total Frauen] x 12 / 40 x 41.7 [durchschnittliche Wochen- - 12 -