In einer solchen Struktur könne eine psychiatrische Diagnose, die zu erheblichen Anteilen nicht nur auf einer beobachtbaren Symptomatik, sondern auf Angaben des Betroffenen basiere, zu keinem Zeitpunkt mit ausreichender medizinischer Wahrscheinlichkeit gestellt werden (VB 121. S. 44). Gerade vor dem Hintergrund der ausgewiesenen Aggravation (vgl. E. 5.4. hiervor) ist folglich kein Widerspruch zu erkennen, wenn Dr. med. B._____ der Abhängigkeitserkrankung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass.