5.5. 5.5.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, Dr. med. B._____ bestätige die Diagnose einer Abhängigkeitserkrankung, ohne sie freilich bei der Auflistung der Diagnosen aufzuführen, was in sich widersprüchlich sei. Überhaupt sei er der Frage, inwiefern der Substanzgebrauch die Leistungsfähigkeit beeinträchtige, nicht nachgegangen (vgl. Beschwerde S. 6).