Insbesondere sei bei der therapeutischen Struktur eine durchgehende Anerkennung ohne Überprüfung von Aggravation und Antwortverzerrung innerhalb der gesamten Akte so nachvollziehbar und dokumentierbar. Auf Diskrepanzen werde im klinischen Setting selten geachtet und die Abwägung "Antwortverzerrung und klinische Nachvollziehbarkeit" werde nicht durchgeführt (VB 121. S. 42).