Dass Dr. med. B._____ als "Einziger" auf die diversen Diskrepanzen hingewiesen hat (vgl. Beschwerde S. 6), vermag den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern. In diesem Zusammenhang wies Dr. med. B._____ denn auch einleuchtend darauf hin, dass eine therapeutische Struktur nicht im Hinterfragen der Angabe von Schmerzen bestehe. Insbesondere sei bei der therapeutischen Struktur eine durchgehende Anerkennung ohne Überprüfung von Aggravation und Antwortverzerrung innerhalb der gesamten Akte so nachvollziehbar und dokumentierbar.