so starke Verzerrung oder das Auftreten von Antwortverzerrungen möglich wäre, dass eine diagnostische Einschätzung nicht mehr möglich sei. Insbesondere sei immer wieder auf die schwergradige Diskrepanz zwischen der Angabe von Einschränkungen durch Schmerzen und Verhalten innerhalb der Untersuchung hinzuweisen. Es finde sich hierfür kein Erklärungsansatz, der psychiatrisch krankheitsbedingt möglich wäre (VB 121.1 S. 41).