sicherer Nachweis einer ungültigen Beschwerdeangabe oberhalb von 15 angegebenen Pseudobeschwerden mit einem sehr strengen Grenzwert anzunehmen (VB 121.1 S. 34). Nach eingehender Würdigung sämtlicher für die Beurteilung einer Aggravation relevanter Aspekte (vgl. VB 121.1 S. 36 ff.) hielt Dr. med. B._____ fest, sowohl in der strukturierten Erfassung als auch in der klinischen Evaluation komme es zu einer schwergradigen Aggravation. Die Aggravation könne auch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf eine spezifische psychiatrische Diagnose zurückgeführt werden. Bei den vorliegenden differenzialdiagnostischen Überlegungen handle es sich nicht um spezifische Diagnosen, bei denen eine