_ zu dieser Diagnose Stellung genommen. Seine Stellungnahme erschöpfe sich aber darin, dass im Vorgutachten nebst der Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ auch eine akzentuierte Persönlichkeit mit emotionalinstabilen Persönlichkeitszügen vom Borderline-Typ diagnostiziert worden sei, was gegenläufige Angaben darstellen würde (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Weiter reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Mai 2024 einen Austrittsbericht der Klinik C._____ vom 9. April 2024 über den stationären Aufenthalt vom 3. Januar bis 3. April 2024 ein