dabei bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit (VB 121.1 S. 47, 86). Spezifisch bezüglich der psychiatrischen Symptomatik ergebe sich aus keinem der vorliegenden Befundberichte eine ausreichende medizinische Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit, um eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu ermöglichen. Es sei daher mit ausreichender medizinischer Sicherheit keine Dokumentation einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit retrospektiv möglich (VB 121.1 S. 66, 105).