finden. Auch bei wiederholten Versuchen, in der diagnostischen Abklärung einen möglichen Erklärungsansatz zu finden, könne keine Diagnose mit ausreichender medizinischer Sicherheit gestellt werden, wenn so schwergradige Diskrepanzen für alle diagnostischen Ansätze zu formulieren seien (VB 121.1 S. 44). Da sich keine nachvollziehbare psychiatrische Diagnose finde, sei damit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit von einer mit 8.4 Stunden pro Tag zu dokumentierenden möglichen Anwesenheitszeit auszugehen; dabei bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit (VB 121.1 S. 47, 86).