Dieser hielt im Gutachten vom 12. Mai 2023 fest, weder zum Untersuchungszeitpunkt noch basierend auf einer retrospektiven Dokumentation ergebe sich mit ausreichender medizinischer Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit, eine psychiatrische Diagnose zu stellen (VB 121.1 S. 42). Die gesamte Symptomatik passe nicht zu den in den aktenkundigen medizinischen Beurteilungen angegebenen Diagnosen. Als einzige spezifisch nachvollziehbare Diagnose mit passender Symptomatik, die in sich nicht ständig widersprüchlich sei, finde sich eine Abhängigkeitserkrankung.