3.2. Nachdem die RAD-Ärztin med. pract. D._____ mit Stellungnahme vom 24. Januar 2023 zum Schluss gekommen war, dass das psychiatrische medexperts-(Teil-)Gutachten nicht nachvollziehbar sei (VB 113), veranlasste die Beschwerdegegnerin eine weitere psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B._____. Dieser hielt im Gutachten vom 12. Mai 2023 fest, weder zum Untersuchungszeitpunkt noch basierend auf einer retrospektiven Dokumentation ergebe sich mit ausreichender medizinischer Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit, eine psychiatrische Diagnose zu stellen (VB 121.1 S. 42).