Die Beschwerdeführerin könne ganztägig arbeiten, benötige jedoch vermehrte und betriebsunübliche Pausen, welche jedoch die Dauer von insgesamt einer Stunde nicht überschreiten sollten. In Anlehnung an die Überlegungen bezüglich Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit könne davon ausgegangen werden, dass diese Arbeitsfähigkeit ab Januar 2018 vorgelegen habe (VB 108 S. 22, 47). Aus allgemein-internistischer (VB 108 S. 34) und neurologischer (VB 108 S. 87) Sicht attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.