Wechselbelastend, körperlich leicht, kein Heben oder Tragen von Lasten über 10 kg, Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, keine Zwangspositionen der Wirbelsäule, keine In-/Reklinations- oder Rotationsbewegungen der Wirbelsäule. In einer derartigen Tätigkeit sei aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (Arbeitsunfähigkeit 10 %) gegeben. Die Beschwerdeführerin könne ganztägig arbeiten, benötige jedoch vermehrte und betriebsunübliche Pausen, welche jedoch die Dauer von insgesamt einer Stunde nicht überschreiten sollten.