Die weiteren gestellten Diagnosen seien ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. VB 108 S. 19 f.). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Tierpflegerin in einer Tierklinik sei aus orthopädischer Sicht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (VB 108 S. 47). Eine leidensangepasste Tätigkeit müsse folgende Kriterien erfüllen: Wechselbelastend, körperlich leicht, kein Heben oder Tragen von Lasten über 10 kg, Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, keine Zwangspositionen der Wirbelsäule, keine In-/Reklinations- oder Rotationsbewegungen der Wirbelsäule.