2. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durchzuführen und es sei anschliessend erneut über deren Rentenanspruch zu entscheiden. 3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit dem unterzeichneten Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen. 4. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.