schwerdeführer mit dessen Stellungnahme vom 8. März 2024 und Eingabe vom 24. Juni 2024 bestätigt wird. Auch vor diesem Hintergrund wäre auf die Beschwerde vom 7. Februar 2024, mit welcher der Beschwerdeführer sich ausschliesslich zur materiellen Frage des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung äussert, mangels eines diesbezüglichen Anfechtungsobjekts im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG nicht einzutreten. 4. 4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).