eingetreten, weil sie die entsprechende Verfügung am 22. Dezember 2023 (vgl. VB 72) wiedererwägungsweise aufgehoben habe. Dass dieses Einspracheverfahren zufolge der am 22. Dezember 2023 vorgenommenen wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2023 richtigerweise als gegenstandslos geworden abzuschreiben gewesen wäre (vgl. statt vieler SVR 2016 AHV Nr. 6 S. 19, 9C_827/2015 E. 3), ändert nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin über einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung auch über den 28. Oktober 2023 hinaus mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024 nicht materiell entschieden hat.