demnach nicht einzutreten (vgl. vorne E. 2.1.). 3.3. Bei diesem Ergebnis ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Die Beschwerdegegnerin ist mit ihrem Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024 (VB 67 f.) auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2023 (VB 76) gegen die Verfügung vom 9. November 2023 (VB 84 ff.) nicht -5-